Die digitale Welt soll allen Menschen zugänglich sein. Nach dem Motto “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser” gibt es in Deutschland zwei Kontroll-Instanzen, die Schlichtungsstelle und die Marktüberwachungsstelle. Für wen und für was welche Institution zuständig ist, erfährst Du in diesem Blogbeitrag. Los geht’s!

Die Schlichtungsstelle (§ 16 BGG)

Aufgabe und Rechtsgrundlage

Die Schlichtungsstelle ist beim Bundes­behindertenbeauftragten angesiedelt und dient als kostenfreie, außergerichtliche Vermittlungseinrichtung. Ihre Rechtsgrundlagen sind das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Verbindung mit der BITV 2.0.

Seit September 2020 sind alle Websites, Apps und elektronisch unterstützten Verwaltungsverfahren der öffentlichen Stellen dazu verpflichtet, barrierefrei gestaltet zu sein.

Wenn Du eine Barriere auf einer solchen Seite entdeckst, kannst Du als Person mit Behinderung (oder ein nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannter Verband) kostenlos eine Schlichtungsanfrage stellen. Das ist der zwingende erste Schritt vor einer möglichen Verbandsklage.

Das Ziel der Schlichtung ist eine für beide Seiten tragbare, außergerichtliche aber gleichzeitig verbindliche Einigung zu erzielen. Die Schlichtungsstelle wird also auch nur reaktiv, also auf Schlichtungsanfrage tätig.

Ablauf des Schlichtungsverfahrens

  1. Antragstellung: Einreichung einer Schlichtungsanfrage innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden eines Mangels. Dazu füllst Du ein Formular aus und legst am besten Belege wie Screenshots bei, um die Barriere genau zu dokumentieren.
  2. Prüfung durch die Schlichtenden: Eine unabhängige Fachperson bewertet den Antrag und lädt beide Parteien zu einem Vermittlungsgespräch ein. Ziel ist, innerhalb weniger Wochen eine gütliche Einigung zu erzielen.
  3. Vereinbarung oder Scheitern:

Die Marktüberwachungsstelle (§ 20 BFSG)

Aufgabenbereich und Entstehung

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden seit dem 28. Juni 2025 erstmals Unternehmen (für wen das BFSG gilt) dazu verpflichtet, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Um die Einhaltung dieser Vorgaben bundesweit zu überwachen, gibt es seit dem 26. September 2025 die zentrale „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)“ mit Sitz in Magdeburg (Sachsen-Anhalt).

Die Marktüberwachungsbehörde hat im Gegensatz zur Schlichtungsstelle nicht nur eine Kontroll-, sondern auch eine Beratungsfunktion. Sie wird selbstständig tätig und verhängt im Extremfall Sanktionen oder zieht nicht barrierefreie Produkte und Dienstleistungen aus dem Verkehr.

Wer kann Beschwerden einreichen?

Proaktives Vorgehen und Sanktionen

Die Marktüberwachungsstelle arbeitet reaktiv und proaktiv gleichermaßen:

Fazit und Abschluss

Wir können es abschließend so zusammenfassen: Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Instanz zur Beilegung von Streitigkeiten im Kontext der digitalen Barrierefreiheit. Die Marktüberwachungsstelle ist nicht neutral, sondern überwacht die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

Wir hoffen, Dir damit kurz und knapp geholfen zu haben. Solltest Du Fragen oder Anregungen haben, lass uns das sehr gerne wissen!

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